Gesetz 6/2023 vom 17. März: Ausgabe von Aktien mit Blockchain in AG

Von Juan Madridejos Velasco und Luis Alberto Álvarez Moreno, Notare in Barcelona und Partner bei J&LA Notarios Asociados.

Inhaltsverzeichnis (6)
  • Gesetz 6/2023: Es wird die Möglichkeit der Ausgabe von Aktien in Aktiengesellschaften auf Basis der Blockchain-Technologie anerkannt. Gesetzliche Neuerungen des Gesetzes 6/2023 vom 17. März über die Wertpapiermärkte und die Anlagedienstleistungen.
  • 1- Gesellschaftsvertrag und Blockchain
  • 2 – Ausgabe von Anleihen
  • 3 – Es werden börsennotierte Gesellschaften mit dem Zweck der Akquisition eingeführt
  • 4 – Inkrafttreten
  • JLA Notarios, Spezialisten für Handels- und Gesellschaftsdienstleistungen

Wir erleben im Jahr 2023 einen Moment ständiger gesetzlicher Veränderungen und zudem eine Epoche des Wandels und der technologischen Entwicklung. Diese technologische Entwicklung, gemeinsam mit der Europäischen Union, beginnt sich in unserem Rechtssystem widerzuspiegeln. Am 18. März veröffentlichte das BOE das Gesetz 6/2023 vom 17. März über Wertpapiermärkte und Investmentdienstleistungen.

Von unserer Notariat in Barcelona aus halten wir es für notwendig, euch mehr darüber zu erklären.

Gesetz 6/2023: Es wird die Möglichkeit der Ausgabe von Aktien in Aktiengesellschaften auf Basis der Blockchain-Technologie anerkannt. Gesetzliche Neuerungen des Gesetzes 6/2023 vom 17. März über die Wertpapiermärkte und die Anlagedienstleistungen.

Dieses neue Wertpapierhandelsgesetz ersetzt das Gesetz von 2015 mit dem klaren Ziel, einen transparenten und effizienten Wertpapiermarkt zu gewährleisten, indem verschiedene EU-Richtlinien umgesetzt werden. Außerdem, wie in der Begründung dieses Gesetzes erklärt wird, heben sich die Vorschläge der EU-Verordnungen zu den Märkten für Krypto-Assets, zum vorübergehenden Regime für marktbasierte Infrastrukturen auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) und zur digitalen operativen Resilienz hervor. Denn in naher Zukunft sollen die grundlegenden Regeln festgelegt werden, die die Emission, das Angebot und die Zulassung zum Handel von Krypto-Assets, die Regulierung der Anbieter von Krypto-Asset-Dienstleistungen oder die Entwicklung der marktbezogenen Infrastrukturen auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie regeln.

Wir machen eine kurze Unterbrechung, um Ihnen die Lektüre des folgenden Blogartikels anzubieten, falls Sie an Krypto-Assets interessiert sind:

Das Gesetz 6/2023 führt eine Reihe von rechtlichen und technologischen Neuerungen in den Gesellschaften ein und ändert durch die sechste Schlussbestimmung das Gesetz über Kapitalgesellschaften.

In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf die wichtigsten Neuerungen, die das Gesetz über Kapitalgesellschaften betreffen.

1- Gesellschaftsvertrag und Blockchain

Es wird Artikel 23 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften geändert, der sich auf die Satzung bezieht. Die einzige Änderung betrifft die Aktiengesellschaften, da in der Satzung dieser Gesellschaftsart festgelegt sein muss, „ob die Aktien durch Urkunden oder durch Buchung auf Konten oder durch Systeme auf Basis verteilter Registertechnologie dargestellt werden“.

Es wird daher eine neue Form der Aktienrepräsentation eingeführt, die auf Technologien der Distributed-Ledger-Technologie (DLT, englisch) basiert und insbesondere durch Blockchain-Technologie erfolgt.

Es stellt sich nun die Frage, welche Aktiengesellschaften Aktien auf Basis von Distributed-Ledger-Technologien ausgeben können, ob nur börsennotierte Gesellschaften oder jede Art von Aktiengesellschaft. Artikel 23 selbst unterscheidet nicht zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften, daher scheint jede Aktiengesellschaft diese Art der Repräsentation wählen zu können, obwohl einige Autoren dies nur auf börsennotierte Gesellschaften beschränken, was derzeit die konservativste Haltung ist.

In jedem Fall, wie auch immer, verstehen wir, dass die Bestimmungen des Kapitels II des Gesetzes 6/2023 über Wertpapiere zu beachten sind, da diese Vorschriften die Repräsentation, Ausgabe und Regulierung der Stellen regeln, die für die buchhalterische Registrierung mittels DLT-basierter Systeme zuständig sind.

So bestimmt Artikel 6, dass die Repräsentation der auf Distributed-Ledger-Technologien basierenden Aktien die Integrität und Unveränderlichkeit der darauf erfolgten Emissionen gewährleisten muss, die Inhaber der Rechte an den Wertpapieren direkt und indirekt identifizieren und die Art, Eigenschaften und Anzahl derselben bestimmen muss. Artikel 7 verlangt seinerseits, dass die emittierende Stelle ein Dokument erstellt, in dem die notwendigen Informationen zur Identifikation der für die buchhalterische Registrierung oder die Verwaltung der Eintragung und Registrierung verantwortlichen Stelle enthalten sind.

Die Artikel 10 und 11, die sich auf die Begründung und Übertragung beziehen, verlangen, dass im Falle der Darstellung mittels DLT-basierter Systeme diese durch ihre erste Registrierung in diesen Systemen zugunsten des Emittenten oder der Wertpapierzeichner begründet werden und die Übertragung durch die im verteilten Register eingetragene Übertragung erfolgt. Außerdem ist diese Eintragung gegenüber Dritten wirksam.

Abschließend ist hervorzuheben, dass die Möglichkeit vorgesehen ist, die Art der Repräsentation bereits ausgegebener Aktien zu ändern, um sie in ein System verteilter Register aufzunehmen.

2 – Ausgabe von Anleihen

Es wird Artikel 407 geändert, der den Inhalt der öffentlichen Urkunde zur Emission von Schuldverschreibungen betrifft, wobei festzuhalten ist, „ob sie durch Wertpapiere, durch Buchung auf Konten oder mittels auf Distributed-Ledger-Technologie basierenden Systemen dargestellt werden“.

Daher erfordert die Emission von Schuldverschreibungen weiterhin die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde, aber diese Emission kann die Blockchain-Technologie für ihre Darstellung nutzen. Diese Darstellung muss die Anforderungen an Emission, Übertragbarkeit und Drittwirkung erfüllen, die wir bereits für Aktien gesehen haben.

3 – Es werden börsennotierte Gesellschaften mit dem Zweck der Akquisition eingeführt

In das Gesetz über Kapitalgesellschaften wird ein neues Kapitel VIII bis eingeführt, das die Artikel 535 bis bis 535 quinques enthält. Dieses Kapitel regelt erstmals in Spanien die Figur der börsennotierten Gesellschaften mit Zweck der Übernahme (Special Purpose Acquisition Company oder SPAC, nach ihren englischen Initialen).

a) Begriff
Unter börsennotierten Gesellschaften mit Zweck der Übernahme oder SPAC versteht man jede Gesellschaft, die gegründet wurde, um durch ein öffentliches Erstangebot Finanzierung zu erhalten, mit dem Ziel, eine andere Gesellschaft, börsennotiert oder nicht, durch den Erwerb der Gesamtheit oder eines Anteils an dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erwerben.

b) Bezeichnung
Gemäß Artikel 535 bis. 3 muss die Gesellschaftsform in der Bezeichnung enthalten sein, wie bei jeder anderen Gesellschaft, und die Bezeichnung „Börsennotierte Gesellschaft mit Zweck der Übernahme“ oder deren Abkürzung „SPAC, S.A.“ in der Firmenbezeichnung enthalten, bis der genehmigte Erwerb formalisiert wird.

c) Frist
Der gleiche Artikel 535 bis legt die zeitliche Begrenzung für den Erwerb fest, sodass dieser nicht unbegrenzt sein kann. Diese Frist muss in der Satzung festgelegt werden und beträgt höchstens 36 Monate oder, was dasselbe ist, 3 Jahre. Diese Höchstfrist kann jedoch um weitere 18 Monate verlängert werden, durch Beschluss der Hauptversammlung mit den gleichen Anforderungen wie für eine Satzungsänderung.

Außerdem endet diese Sonderregelung, sobald der Erwerb formalisiert oder die Fusion eingetragen ist.

d) Blockierung von Mitteln
Als Garantemechanismus für die Investoren, die nicht wissen, welche Gesellschaft erworben wird, schreibt das Gesetz die Verpflichtung vor, Mittel auf einem bei einem Kreditinstitut eröffneten Konto auf den Namen der börsennotierten Gesellschaft mit Zweck der Übernahme zu blockieren.

e) Mechanismen und Rückzahlungswert
Artikel 535 ter regelt die Rückzahlungsmechanismen der Aktionäre und deren Bewertung. Der Artikel selbst sieht drei Mechanismen dafür vor:

  • Die Einführung eines satzungsmäßigen Abtrennungsrechts, sobald die SPAC den geplanten Erwerb oder die Fusion ankündigt.
  • Die Ausgabe von rückkaufbaren Aktien.

In diesen Fällen entspricht der Rückzahlungswert der Aktien, sei es als Abtrennungsrecht oder als rückkaufbare Aktien ausgestaltet, dem aliquoten Anteil des tatsächlich auf dem Treuhandkonto blockierten Betrags.

  • Die Kapitalherabsetzung durch den Erwerb eigener Aktien zur Einziehung als Rückzahlungsmechanismus. In diesem Fall muss die Herabsetzung den Bestimmungen der Artikel 338 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften und 12 des Königlichen Dekrets 1066/2007 vom 27. Juli über öffentliche Übernahmeangebote entsprechen.

Im Falle einer Kapitalherabsetzung:

  • Der Preis des Übernahmeangebots entspricht dem aliquoten Anteil des tatsächlich auf dem von der SPAC eröffneten Konto blockierten Betrags.
  • Die SPAC kann deren Übergabe als Tausch an die Aktionäre der erworbenen Gesellschaft als vollständige oder teilweise Gegenleistung der Transaktion genehmigen, anstatt die erworbenen Aktien einzuziehen.
  • Gemäß Artikel 535 quarter besteht kein Widerspruchsrecht der Gläubiger, wenn die Gesellschaft ihre Aktivitäten auf das Angebot von Aktien und die zum Erwerb oder zur Fusion führenden Maßnahmen beschränkt hat.

4 – Inkrafttreten

Das Gesetz 6/2023 tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im BOE in Kraft, mit Ausnahme bestimmter Abschnitte. Gegebenenfalls tritt die Änderung des Gesetzes über Kapitalgesellschaften gemäß der allgemeinen Regel in Kraft. Diese Frist von 20 Tagen endet am 7. April 2023.

JLA Notarios, Spezialisten für Handels- und Gesellschaftsdienstleistungen

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Artikel über das Gesetz 6/2023 vom 17. März: Ausgabe von Aktien mit Blockchain in der SA, von Interesse war.

JLA Notarios sind Notare in Barcelona, spezialisiert auf Handels- und Gesellschaftsrechtliche Dienstleistungen. Zögern Sie nicht, uns zu allen Angelegenheiten zu diesem Thema zu konsultieren. Um uns zu kontaktieren, können Sie das Kontaktformular auf unserer Website ausfüllen oder uns eine E-Mail an bcn@jlanotarios.com schreiben.

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