Kann man eine Gesellschaft mit Kryptowährungen gründen?
Inhaltsverzeichnis (4)
- Ein Unternehmen mit Kryptowährungen gründen
- Die Einlagen bei der Gründung von Kapitalgesellschaften.
- Wäre die Einlage von Kryptowährungen in ein Unternehmen geldlich oder nicht geldlich?
- Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für die Einbringung von Kryptowährungen bei der Gründung einer Gesellschaft?
Das Aufkommen der Kryptowährungen, wie Bitcoin oder Ethereum, und ihre immer deutlichere Ausbreitung werfen viele Fragen in Bezug auf ihre Verwendung für Handlungen auf, für die zuvor gewöhnliches Geld verwendet wurde. In diesem Artikel möchte ich den Zweifel eines Kunden bezüglich der Gründung einer Gesellschaft in Bitcoins oder einer anderen Art von Kryptowährungen teilen, und dabei das Thema unseres vorherigen Beitrags fortsetzen:
Ein Unternehmen mit Kryptowährungen gründen
Die Einlagen bei der Gründung von Kapitalgesellschaften.
Kapitalgesellschaften, wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, benötigen ein Vermögensvermögen zur Gründung und zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Dieses anfängliche Vermögensvermögen besteht aus dem Gesamtheit der wirtschaftlich bewertbaren Güter und Rechte, wie im Artikel 58 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften angegeben.
Im Falle der Bareinlage, was üblich ist, muss diese in Euro oder dem Euro-Äquivalent erfolgen, wenn ausländische Währungen eingebracht werden (Artikel 61). Es können auch bewegliche oder unbewegliche Güter eingebracht werden, die identifiziert und in Euro bewertet werden müssen, wie aus Artikel 63 hervorgeht.
Wäre die Einlage von Kryptowährungen in ein Unternehmen geldlich oder nicht geldlich?
Das Verständnis der Einlage von Kryptowährungen in ein Unternehmen als geldlich oder nicht geldlich hängt von der rechtlichen Natur dieser ab. Wie wir bereits in einem früheren Beitrag erwähnt haben, können Kryptowährungen heute nicht als Geld betrachtet werden, da sie von den meisten Staaten, darunter Spanien, weder garantiert noch anerkannt sind, sondern als bewegliches digitales Gut, das aufgrund seines anerkannten wirtschaftlichen Werts Teil des Vermögens einer Person ist, weshalb nichts dagegen spricht, sie als Einlage bei der Gründung einer Gesellschaft zu verwenden, obwohl bestimmte Fragen diesbezüglich geklärt werden müssen.
Daher kann die Einlage nicht als geldlich verstanden werden, sondern als nicht geldliche Einlage, die die gesetzlich festgelegten Anforderungen zur Individualisierung und Bewertung erfüllen muss, wie jede andere nicht geldliche Einlage auch.
Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für die Einbringung von Kryptowährungen bei der Gründung einer Gesellschaft?
Grundsätzlich muss die Einlage von Kryptowährungen in ein Unternehmen folgende Anforderungen erfüllen:
- Identifikation. Die Kryptowährung muss identifiziert und vollständig beschrieben werden. Im Fall von Bitcoins ist eine elektronische Adresse und ein öffentlicher Schlüssel, mit dem sie verknüpft sind, erforderlich.
- Bewertung. Jede Einlage muss in Euro bewertbar sein, wie im Artikel 63 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften angegeben. Der Wert der Einlage zu einem bestimmten Zeitpunkt, zum Beispiel am Tag der Beurkundung, muss nachgewiesen werden.
- Nachweis des Eigentums und der Einlage. Das vorherige Eigentum an den eingebrachten Kryptowährungen und die tatsächliche Übergabe an die Gesellschaft müssen nachgewiesen werden, was unter anderem durch die Eingangs- und Ausgangs-Hashes und die digitale Signatur erfolgen kann.
- Aktiengesellschaften. Wenn die zu gründende Gesellschaft eine Aktiengesellschaft ist, ist gemäß Artikel 67 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich, das in die Urkunde aufgenommen werden muss.
Dies wären die einzigen Besonderheiten bei der Gründung einer Gesellschaft mit Kryptowährungen (und ähnlich bei der Kapitalerhöhung). Bezüglich der Nummerierung und Zuweisung von Gesellschaftsanteilen, Aktien, der Haftung der Gesellschafter usw. wäre es ähnlich wie bei einer Gesellschaft mit gewöhnlichen Einlagen.
Wenn Sie Fragen zur Unternehmensgründung und zur möglichen Einlage von Kryptowährungen in das Kapital des Unternehmens haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Von unserer Notarkanzlei in Barcelona aus stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können an bcn@jlanotarios.com schreiben oder uns über das Kontaktformular kontaktieren.